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Ordnung für die Witwen auf Füchtings Hof

Die ersten Vorsteher dieser vom sel. Ratsverwandten Herrn Johann Füchting verordneten Stiftung haben ihren Nachfolgern aufgetragen, die damals gemachte Ordnung nach Zeit und Umständen zu verändern.
Wir gegenwärtigen Vorsteher
H.J.G.A. Schulz,
C.A. Siemsen,
John A. Rehder,
Eduard Behn,
finden diese Veränderung notwendig; wir haben sie, so wie sie sich für die gegenwärtige Zeit schickt, eingerichtet und verlangen, daß sie genau befolgt wird, wie wir auch unseren Nachfolgern die nämliche Freiheit der Verbesserung überlassen, wenn veränderte Umstände es erfordern.

§ 1.
Da alle sich auf diesem Hofe befindenden Witwen die Wohlthat desselben ihrer Bedürftigkeit wegen genießen, so ist es dagegen deren Pflicht, sich ehrbar und ihrer Lage gemäß anständig zu kleiden, allen unnötigen Putz und Kleiderschmuck zu unterlassen, still, sittsam und ehrbar zu leben, und in gesunden Tagen den öffentlichen Gottesdienst nicht zu versäumen.

§ 2.
Keine Witwe darf mehr als zwei Töchter bei sich haben, und zwar nur dann, wenn diese sich still und bescheiden verhalten, sonst müssen sie auf Anordnung der Vorsteher das Haus und den Hof verlassen.

§ 3.
Wenn Dienstboten gehalten werden, so haben die sie beschäftigenden Witwen für deren ordentliches Benehmen einzustehen, widrigenfalls die Vorsteher deren Entfernung vom Hof verlangen werden.

§ 4.
Jede Witwe muß besondere Vorsicht und Sorgfalt auf Feuer und Licht verwenden, damit durch ihre Schuld kein Schaden entstehe. Alles Feuer und Licht muß vor Mitternacht ausgelöscht sein, schwere Krankheiten und Sterbefälle ausgenommen, jedoch mit Genehmigung der Hoffrau. Wer sich hierin nachlässig zeigt, wird, wenn Erinnerung nichts fruchtet, mit Verlust der Wohnung bestraft.

§ 5.
Wenn eine der Witwen plötzlich schwer erkrankt, so sind die übrigen Witwen zur ersten Hülfeleistung verpflichtet, und zwar besteht diese Verpflichtung zunächst für die rechts wohnende Nachbarin und geht der Reihe nach weiter, falls etwa solche selber krank oder bettlägerig sein sollte. Jede Witwe wird sich hierzu umso williger bereit finden lassen, weil sie derselben Unterstützung bedürftig werden kann und Christenpflicht und Nächstenliebe es ohnehin gebietet.

§ 6.
Jede Witwe, die sich ein Vierteljahr außerhalb des Hofes, es sei bei Kranken oder zur Vorstehung von anderer Leute Häuser aufhält, bekommt das Quartals-Geld nicht, es sei denn, daß die Vorsteher besonderer Umstände wegen anders befinden.

§ 7.
Jede Witwe muß ihre Wohnung und ihren Platz vor derselben rein und ordentlich halten, den Unrat an den angewiesenen Ort hinbringen lassen, Gebäude, Ofen, Fenster und Steinpflaster nicht sorglos oder mutwillig beschädigen noch beschädigen lassen.

§ 8.
Frieden zu halten und Verträglichkeit zu üben ist aller Menschen Pflicht, vielmehr noch sind alle Witwen, welche die Wohltat dieses Hofes genießen, dazu verbunden. Dieses soll ohne Ausnahmen und Entschuldigungen befolgt werden. Aller Zank und Streit ist durchaus verboten; vorkommende Uneinigkeiten sollen durch die Hoffrau beigelegt, und wenn man damit nicht zufrieden ist, dem verwaltenden Vorsteher zur Entscheidung angezeigt werden; die Streitenden haben sich bis dahin aber ruhig zu verhalten, oder sie sollen an ihrem Quartals-Gelde gestraft werden. Wenn sich eine oder die andere von den Witwen so sehr vergessen, oder so boshafte und niederträchtige Handlungen begehen sollte, daß dadurch gerichtliche Untersuchungen entständen, so soll sie sogleich vom Hofe verwiesen, ihrer Wohnung und Einnahmen verlustig sein und nie wieder aufgenommen werden.

§ 9.
Wenn eine 'Witwe stirbt, soll die Hoffrau allen Vorstehern sogleich durch die Hofwärterin ansagen lassen.

§ 10.
Die große sowohl wie die kleine Pforte sollen im Winter nicht eher als bis es Tag wird, und im Sommer nicht vor fünf Uhr geöffnet werden. Die große Pforte soll im Winter und im Sommer, abends wenn es dunkel wird, geschlossen werden, die kleine mit der großen zugleich, so lange die große bis nach neun Uhr offen bleibt, zu allen anderen Zeiten aber um neun Uhr; besondere Vorfälle ausgenommen, die die Hoffrau, der die Schlüssel anvertraut sind, billigen und verantworten muß.
Zur kleinen Pforte wird jede Witwe, wie bisher ein Schlüssel gelassen, jedoch nur unter der Bedingung, daß sie ihn nur zu ihrer Notdurft gebrauchen, nicht aber mißbrauchen, auch keinem anderen anvertrauen darf oder erwarten muß, daß er ihr genommen werde.

§ 11.
Der Hoffrau ist die Aufsicht des Hofes und die Befolgung dieser Ordnung anvertraut, um auf Reinlichkeit, Ordnung, Ruhe und Verträglichkeit zu halten, die dagegen handelnden ihrer Pflicht mit Gelassenheit zu erinnern, die Widerspenstigen aber bei den Vorstehern anzugeben, welche dann nach Befinden der Sache darüber verordnen werden.

§ 12.
Und damit keine sich mit der Unwissenheit entschuldigen könne, ist diese erneuerte Ordnung gedruckt und jeder Witwe ein Exemplar zur Befolgung behändigt worden.
Lübeck, im Jahre 1906.



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© Ekkehard Lauritzen